Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Chefarztvertrages hinsichtlich der tarifliche Vergütung. Tarifvertragsersetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Die objektive Auslegung einer Musterklausel in einem Chefarztvertrag, wonach dann, wenn der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VKA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt wird, für die feste Vergütung des Chefarztes an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrags unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen tritt, lässt gleichermaßen drei Ergebnisse als vertretbar erscheinen, nach welchen tarifvertraglichen Vergütungsgruppen sich die feste Vergütung des Chefarztes ab 1. August 2006 richtet.
a. Sowohl der TVöD als auch der TV-Ärzte/VKA stellen im Sinne der Klausel den BAT ersetzende Tarifverträge dar.
- Der Begriff des ersetzenden Tarifvertrages hat in einzelvertraglichen Bezugnahmeklauseln typischerweise die tarifrechtliche Ablösung eines Tarifvertrages durch einen anderen zum Inhalt.
- In ihren Geltungsbereich handelt es sich sowohl beim TVöD als auch beim TV-Ärzte/VKA tarifrechtlich um den BAT ersetzende Tarifverträge.
- Ein im Sinne der Bezugnahmeklausel den BAT ersetzender Tarifvertrag kann nicht nur ein einziger, den BAT insgesamt ablösender Tarifvertrag sein.
- Von der Bezugnahmeklausel umfasst ist nicht nur ein den BAT unmittelbar ablösender, sondern auch ein einen zunächst an die Stelle des BAT getretenen Tarifvertrag ablösender weiter Tarifvertrag.
b. Es verdient nicht eine Auslegung den Vorzug, wonach bei tarifrechtlich eingetretener Tarifpluralität den BAT ersetzender Tarifvertrag im Sinne der Klausel nur der nach seinem Geltungsbereich allgemeinere oder speziellere Tarifvertrag wäre.
c. Im Sinne der Klausel der bisherigen Vergütungsg...