Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung/Wohngeldsachbearbeiter
Leitsatz (amtlich)
Wohngeldsachbearbeiter in einer Kommune können in Vergütungsgruppe VII Allg. Teil VergO (VkA) zu § 22 BAT tarifgerecht eingruppiert sein.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Marburg vom 21. Juni 1991 – 2 Ca 321/88 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe, nach der die Arbeit d. Kläg. zu vergüten ist.
Die am 05. Jan. 1960 geborene Kläg. befindet sich seit dem 07. Juli 1978 als Verwaltungsangestellte in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, nachdem sie zuvor seit dem 01. Aug. 1975 Auszubildende bei der Beklagten war. Seit dem 01. Mai 1978 bis zum 30. Sept. 1991 war sie Wohngeldsachbearbeiterin in der Wohngeldabteilung des Ordnungsamtes (Amt 32.2) der Verwaltung der Beklagten. Dort sind neben einem „Hauptsachbearbeiter”, dessen Tätigkeit die Beklagte nach Vergütungsgruppe V c Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vergütet, 4 oder 5 Sachbearbeiter mit der Bearbeitung von Wohngeldanträgen befaßt. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde am 07. Juli/21. Aug. 1978 geschlossen (Bl. 117 u. 117 R der Personalakte – PA). D. Kläg. ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), die Beklagte des Hess. Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände. Die Vergütung in dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erfolgt zunächst nach Vergütungsgruppe (Vg) VIII, ab dem 01. Juli 1979 (Bl. 129 PA) nach Vergütungsgruppe VII BAT und ab dem 01. Juli 1981 nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Dabei ging die Beklagte von...