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Hessisches LAG Urteil vom 16.05.1988 - 14 Sa 1541/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlicher Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

Auch sogenannte geringfügig Beschäftigte, für die nach der RVO keine Versicherungsbeiträge abzuführen sind, fallen unter den persönlichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV.

 

Normenkette

§ 1 TVG/Verfahrenstarifvertrag im Baugewerbe

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.10.1987; Aktenzeichen 1 Ca 2917/86)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13.10.1987 – 1 Ca 2917/86 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für die Zusatzversorgung, den Lohnausgleich und den Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1), die ein Baugeschäft betreibt, Zahlung von restlichen Beitragen für die Zelt Dezember 1981, 1983, bis 1986. Der Beklagte zu 2) ist der Komplementär der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) nimmt am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil, hat jedoch in den genannten Zeiträumen die Bruttolohnsummen für zwei beschäftigte Reinmachefrauen nicht gemeldet und auch keine Beiträge gezahlt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin 3.795,32 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, die beiden Arbeitnehmerinnen, die weniger als 15 Wochenstunden beschäftigt seien, die der Pauschalversteuerung unterle...

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