keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Oberarzt. Vertretungsverbot des Arbeitgebers. ausdrückliche Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA (Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt), wonach die medizinische Verantwortung dem Arzt „vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden” sein muss, enthält ein „Vertretungsverbot” des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA 16 c; Protokollerklärung zu Buchst. C
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.06.2008; Aktenzeichen 7/9 Ca 9216/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 – 7/9 Ca 9216/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die zutreffende Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).
Der Kläger war – nachdem er sich auf eine Stellenausschreibung der Beklagten beworben hatte, in der sie eine(n) Oberarzt/Oberärztin für den Bereich Elektrophysiologie suchte – auf der Grundlage des am 01.Oktober 2001 geschlossenen Arbeitsvertrag bis 30.09.2007 als „Oberarzt” in der Klinik für Innere Medizin I (Kardiologie, Angiologie und Pneumologie) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der BAT Anwendung. Während dieser Zeit war der Kläger in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert. Seit dem 01.08.2006 richten sich die Arbeitsbedingungen nach dem TV-Ärzte/VKA Anwendung.
Der Kläger ist im Bereich Elektro...