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Hessisches LAG Urteil vom 03.09.1996 - 15 Sa 1727/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildungsurlaub. Wartezeit

 

Leitsatz (amtlich)

Aus § 4 Satz 2 HBUG folgt, daß die Wartezeit des § 4 Satz 1 HBUG stets neu erfüllt werden muß, wenn ein Arbeitsverhältnis nach einem zeitlichen Abstand zum vorausgegangenen Arbeitsverhältnis neu begründet wird.

 

Normenkette

HBUG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 23.08.1995; Aktenzeichen 6 Ca 17/95)

 

Tenor

Auf die Berufungen des beklagten Landes werden dieUrteile des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. August 1995 – 6 Ca 18 und 17/95 – abgeändert:

Die Klage wird jeweils abgewiesen.

Die beiden Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges je zur Hälfte sowie die Kosten des sie betreffenden Verfahrens 1. Instanz.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Sache darum, ob das beklagte Land verpflichtet war, den beiden Klägerinnen im Jahre 1994 Bildungsurlaub wie beantragt zu gewähren.

Die Klägerinnen sind als Waldarbeiterinnen (frühere Bezeichnung: Kulturfrauen) seit Jahren beim beklagten Land (… Forstamt …) für die Durchführung von Pflanz-, Kultur- und Waldschutzarbeiten beschäftigt, und zwar stets aufgrund befristeter, jeweils neu abgeschlossener Arbeitsverträge (ohne Bestehen eines Rahmenvertrages), wobei aufgrund beiderseitiger Tarifbindung jeweils der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder (MTW: Text des MTW vom 26. Januar 1982 Blatt 121 ff. d.A. 15 Sa 1727/95, Text des MTW vom 26. Januar 1982 i.d.F. des ÄnderungsTV vom 26. Januar 1994 Blatt 157 ff. d.A. 15 Sa 1727/95) in den jeweiligen Fassungen Anwendung fand. Die vereinbarten Befristungen sparten jeweils (in unterschiedlicher Länge) die Wintermonate aus, da in diesen Zeiten insbesondere keine Pflanzarbeiten durchzuführen waren. Einmal war im Jahre 1991 – insoweit hat sich in zweiter Instanz eine Abweichung vom Tatsachenstoff, wie e...

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