Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsabwehr bei Verlust der Betriebsidentität. Einzelfall einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel – der Beschluss entfaltet keine Wirkung mehr, weil der Betrieb als Bezugsobjekt entfallen ist (Entscheidung nach Zurückverweisung durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2008 – 1 ABR 3/07 = BAGE 126, 161-169)
Leitsatz (redaktionell)
Ein titulierter Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber kann mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen werden, wenn der Betrieb nach Beendigung des Rechtsstreits unter Verlust seiner Identität in anderen betrieblichen Strukturen aufgegangen ist.
Normenkette
ZPO § 767 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 1; BetrVG § 1; BetrVG § 3
Verfahrensgang
BAG (Beschluss vom 18.03.2008; Aktenzeichen 1 ABR 3/07)
Hessisches LAG (Beschluss vom 05.10.2006; Aktenzeichen 5 TaBV 39/06)
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 26.01.2006; Aktenzeichen 7 BV 9/05)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2006 – 7 BV 9/05 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen Vorfällen, die sich nach der Verschmelzung der A GmbH auf die B GmbH ereigneten.
Am 17.08.1989 erwirkte der Betriebsrat der „A GmbH” gegen die „A GmbH” beim Arbeitsgericht Darmstadt – 10/7 BV 22/89 – einen rechtskräftigen Beschluss, wonach der seinerzeitigen Arbeitgeberin aufgegeben wird, es zu unterlassen, „aus betrieblichem Anlass Arbeit von Arbeitnehmern über die betriebsübliche Zeit hinaus anzuordnen oder entgegenzunehmen”, solange der Betriebsrat oder die Einigu...