Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsabwehrklage. Rechtskraftwirkung. Vollstreckungstitel. Verschmelzung. Betriebsrat. Übergangsmandat
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 325 ZPO wirkt eine rechtskräftige Entscheidung für und gegen die Parteien und Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Partei geworden sind. Ist im Verhältnis zwischen Betriebsrat und einem Betriebsveräußerer eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat rechtskräftig festgestellt worden, so wirkt die Rechtskraft dieser Entscheidung gegenüber dem Betriebserwerber nur, wenn die Identität des übernommenen Betriebs erhalten bleibt. Daran kann es im Fall einer Verschmelzung fehlen.
Normenkette
BetrVG § 21a; ZPO § 767 Abs. 2; UmwG § 324; ZPO § 325
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 26.01.2006; Aktenzeichen 7 BV 9/05)
Nachgehend
Hessisches LAG (Beschluss vom 21.01.2010; Aktenzeichen 5 TaBV 201/08)
BAG (Beschluss vom 18.03.2008; Aktenzeichen 1 ABR 3/07)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2006 – 7 BV 9/05 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 767 ZPO).
Am 17. August 1989 erwirkte der für A gebildete Betriebsrat der Firma B gegen diese beim Arbeitsgericht Darmstadt – Az. 10/7 BV 22/89 – einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Arbeitgeberin aufgegeben wurde, es zu unterlassen, aus betrieblichem Anlass Arbeit von Arbeitnehmern über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus anzuordnen oder entgegenzunehmen, ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch die Einigungsstelle zu erwirken. Ausgangspunkt jenes Verfahrens war eine zwis...