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Hessisches LAG Beschluss vom 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der vom Betriebsrat zu wahrenden Geheimhaltungspflicht. Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats hinsichtlich eines geplanten interessenausgleichspflichtigen Personalabbaus

Leitsatz (amtlich)

1. Der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegen nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau stellt kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 79 BetrVG dar.

2. Jedes Betriebsratsmitglied ist berechtigt, sich auf eine bevorstehende Betriebsratssitzung angemessen vorzubereiten, wozu auch die Einholung von Rechtsrat der Gewerkschaft gehören kann. Es ist insoweit nicht gehalten, das in § 31 BetrVG vorgesehene Verfahren auf Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an den Betriebsratssitzungen einzuhalten.

Normenkette

BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 79

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 14.09.2016; Aktenzeichen 8 BV 14/16)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. September 2016 - 8 BV 14/16 - abgeändert:

Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 3 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.

Im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 3.) ist ein aus 5 Mitgliedern bestehender Betriebsrat (Antragsteller) gebildet, dem der Beteiligte zu 2 als Mitglied angehört. Dieser ist das einzige gewerkschaftlich organisierte Betriebsratsmitglied in diesem Betrieb.

Am 23. März 2016 unterrichtete die Geschäftsleitung den Betriebsratsvorsitzenden im Beisein des Betriebsratsmitglieds A darüber, dass sie die Produktion der Polyolefin-Linie einstellen und die Abteilunge...

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