Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechts der Landesbeamten. Antragserfordernis. Beteiligung. Dienstunfähigkeit. Frauenbeauftragte. vorzeitig. Zurruhesetzung. Versetzung in den Ruhestand
Leitsatz (amtlich)
Am Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die Frauenbeauftragte ebenso wie die Personalvertretung nur auf Antrag des Beamten zu beteiligen.
Normenkette
HBG § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1; HGlG § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; HPVG § 78 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
VG Kassel (Beschluss vom 20.09.2004; Aktenzeichen G 1341/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. September 2004 – 1 G 1341/04 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.986,41 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – 1 E 1342/04 – gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 31. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2004 nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wieder herstellen dürfen; denn die angefochtene Verfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ihre Vollziehung ist dringlich.
In formeller Hinsicht ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurruhesetzung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 HBG von der hierfür sachlich und instanziell zuständigen Behörde verfügt worden ist. Insbesondere war der Regierungspr...