Leitsatz (amtlich)
§ 5 Abs. 6 Nr. 5 HmbBeihVO schließt Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme auch dann von der Beihilfe aus, wenn diese nicht von dem nahen Angehörigen selbst, sondern von einem seiner Angestellten durchgeführt wird.
Normenkette
HmbBeihVO § 5 Abs. 6 Nr. 5
Verfahrensgang
VG Hamburg (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen 10 VG 505/2001) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bewilligung von Beihilfeleistungen.
Die Klägerin ist als Steueroberinspektorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten beschäftigt. Mit Formularanträgen vom 4. Mai 1999 (Beihilfeakte, Bl. 109 f.), 18. Oktober 1999 (a.a.O., Bl. 138 f.) und 16. November 2000 (a.a.O., Bl. 167 f.) beantragte sie, ihr Beihilfeleistungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen in der Form von Krankengymnastik und Massagen zu bewilligen. Die Heilbehandlungen wurden in der -Praxis des Bruders der Klägerin, …, durchgeführt. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Beihilfe mit Bescheiden vom 10. Juni 1999 (a.a.O., Bl. 111 f.), 17. November 1999 (a.a.O., Bl. 140 f.) und 27. November 2000 (a.a.O., Bl. 169 f.) ab: Die von der Klägerin erbrachten Aufwendungen für die genannten Heilbehandlungen seien gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 5 Hamburger Beihilf...