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FG Hamburg Urteil vom 31.07.2018 - 1 K 92/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehegatten

Leitsatz (amtlich)

1. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.

2. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

3. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.

4. "Bestandskraft " ist kein in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.

5. Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BVerfGG § 78; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1; EheöffnungsG Art. 3 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 8; EStG § 26; EStG § 26b; EStG § 52 Abs. 2a; LPartG § 20a

Tatbestand

Die Kläger lebten seit dem ... 2001 nicht getrennt in eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. S. 2787- Eheöffnungsgesetz -) wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger auf ihre entsprechenden Erklärungen in eine Ehe umgewandelt.

Ziel ihrer Klage ist die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahr 2001 bis 2012. Für diese Jahre wurden sie bisher durch bestandskräftige Bescheide getrennt veranlagt. Wegen der Bescheiddaten wird Bezug genommen auf die Übersicht in der Rechtsbehelfsakte des Klägers zu 2...

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Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehegatten
Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehegatten

  Leitsatz Ein gleichgeschlechtliches Ehepaar ist auf Antrag rückwirkend ab 2001 zusammen zu veranlagen, wenn es am 1.8.2001 eine Lebenspartnerschaft begründet hat, die nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 in eine Ehe ...

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