rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitsvermerk. mündliche Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides in der mündlichen Verhandlung. Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern und Arbeitgeberwechsel. Nichtrückkehrtag bei Geschäftsreisen. Besteuerung der Geschäftsreise in die USA. steuerliche Berücksichtigung der Schweizer Quellensteuer. Besteuerung nach DBA-Schweiz bei Mitgliedschaft in Geschäftsleitung.
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO ist nicht erforderlich, wenn die beim BFH in einem Musterverfahren anhängigen Rechtsfragen vom FA gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FGO für vorläufig erklärt werden.
2. Die für eine Vorläufigerklärung erforderliche Ungewissheit endet erst, wenn feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind.
3. Der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des FA zu Protokoll des FG erklärte Einkommensteueränderungsbescheid ist wirksam bekannt gegeben worden. Dem steht die mangelnde Schriftform aufgrund der gerichtlichen Protokollierung nicht entgegen.
4. Die Grenzgängereigenschaft entfällt auch dann nach Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz, wenn der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und insgesamt mehr als 60 Arbeitstage auf Grund der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
5. Ein Nichtrückkehrtag liegt auch dann vor, wenn eine Geschäftsreise überwiegend im Interesse des in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers erfolgt.
6. Unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 DBA-USA ist ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, der bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist und sich nicht mehr als 183 Tage in den USA aufgehalten hat, hinsichtlich des auf...