Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Prüfung der Beschwerde- und Klagefristen von Amts wegen
Normenkette
EG-Satzung Art. 49
Beteiligte
Politi / Fondation européenne pour la formation |
Europäische Stiftung für Berufsbildung |
Verfahrensgang
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Gründe
1.
Corrado Politi (Kläger) hat mit Rechtsmittelschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 26. April 1999 eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache T-124/98 (Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, Slg. ÖD 1999, I-A-9 und II-29; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (im folgenden: Stiftung) vom 16. September 1997 über die Erstellung der endgültigen Beurteilung sowie der Entscheidung der Stiftung vom 30. September 1997 über die Nichtverlängerung seines Vertrages als unzulässig abgewiesen hat.
Sachverhalt
2.
Aus dem angefochtenen Beschluß geht folgendes hervor:
1.
Der Kläger war bei der [Stiftung] … ab dem 1. Dezember 1994 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 eingestellt worden.
2.
Der Dienstvertrag war auf drei Jahre, d. h. bis 30. November 1997 abgeschlossen worden. Gemäß Artikel 4 des Dienstvertrags konnte dieser unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bedienste...