Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung, dass der Betreffende Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat. Türkei. Artikel 3 des Beschlusses Nr. 3/80. Grundsatz der Gleichbehandlung. Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Altersrente. Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit. Artikel 9 des Assoziierungsabkommens EWG
Beteiligte
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter |
Tenor
Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums vor der Stellung des Rentenantrags Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaats erhalten hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Obersten Gerichtshof (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Sakir Öztürk
gegen
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 9 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet durch die Republik Türkei und die Mitgliedstaaten der EWG am 12. September 1963 in Ankara und im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685), sowie...