Entscheidungsstichwort (Thema)
Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Anerkennung der Diplome. Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG. Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen. Inhaber eines Diploms über ein zweijähriges Hochschulstudium. Voraussetzungen der Berufsausübung
Beteiligte
Tenor
1. Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ist dahin auszulegen, dass die Befähigung für den Beruf des Volksschullehrers, so wie sie früher aufgrund einer zweijährigen Ausbildung in Österreich erlangt worden ist, einem Diplom im Sinne des Unterabsatzes 1 dieser Vorschrift gleichgestellt ist, wenn die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das nach einer zweijährigen Ausbildung erlangte Diplom als dem gegenwärtig nach einem dreijährigen Studium verliehenen Diplom gleichwertig angesehen wird und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zum Beruf des Volksschullehrers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleiht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der von der Betroffenen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgelegten Nachweise sowie der für die Beurteilung dieser Nachweise geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu bestimmen, ob die letzte in Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 genannte Voraussetzung im Ausgangsverfahren als erfüllt anzusehen ist. Diese Voraussetzung betrifft das Recht, einen reglementierten Beruf auszuüben, und nicht das Entgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, der die Gleichwertigkeit einer alten Ausbildung und einer neuen Ausbildung ane...