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EuGH Urteil vom 20.05.2003 - C-465/00, C-138/01, C-139/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Richtlinie 95/46/EG. Schutz der Privatsphäre. Offenlegung der Einkommensdaten von Arbeitnehmern bei Rechtsträgern, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen

 

Beteiligte

Österreichischer Rundfunk u.a

Rechnungshof

Christa Neukomm

Joseph Lauermann

Wirtschaftskammer Steiermark

Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-AG

Österreichischer Rundfunk

Marktgemeinde Kaltenleutgen

Land Niederösterreich

Österreichische Nationalbank

Stadt Wiener Neustadt

 

Tenor

1. Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr stehen einer nationalen Regelung wie der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden nicht entgegen, sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben.

2. Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46 sind in dem Sinne unmittelbar anwendbar, dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu verhindern.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01

betreffend drei dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Verfassungsgerichtshof (C-465/00) und vom österreichischen Obersten Gerichtshof (C-138/01 und C-139/01) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Rechnungshof (C-465/00)

gegen

Österreichischer Rundfunk,

Wirtschaftskammer Steiermark,

Marktgemeinde Kaltenleutgeben,

Land Niederösterreich,

Österreichische Nationalbank,

Stadt Wiener Neustadt,

Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-AG

und

Christa Neukomm (C-138/01),

Joseph Lauermann (C-139/01)

gegen

Österreichischer Rundfunk

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann, V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • des Rechnungshofes, vertreten durch F. Fiedler als Bevollmächtigten (C-465/00),
  • des Österreichischen Rundfunks, vertreten durch Rechtsanwalt P. Zöchbauer (C-465/00),
  • der Wirtschaftskammer Steiermark, vertreten durch P. Mühlbacher und B. Rupp als Bevollmächtigte (C-465/00),
  • der Marktgemeinde Kaltenleutgeben, vertreten durch Rechtsanwalt F. Nistelberger (C-465/00),
  • des Landes Niederösterreich, vertreten durch E. Pröll, C. Kleiser und L. Staudigl als Bevollmächtigte (C-465/00),
  • der Österreichischen Nationalbank, vertreten durch K. Liebscher und G. Tumpel-Gugerell als Bevollmächtigte (C-465/00),
  • der Stadt Wiener Neustadt, vertreten durch H. Linhart als Bevollmächtigten (C-465/00),
  • der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-AG, vertreten durch Rechtsanwalt H. Jarolim (C-465/00),
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-465/00, C-138/01 und C-139/01),
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten (C-465/00),
  • der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, Avvocato dello Stato (C-465/00), und O. Fiumara, Avvocato generale dello Stato (C-138/01 und C-139/01),
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte (C-465/00, C-138/01 und C-139/01),
  • der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte (C-465/00),
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten (C-465/00, C-138/01 und C-139/01),
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von J. Coppel, Barrister (C-465/00, C-138/01 und C-139/01),
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und X. Lewis als Bevollmächtigte (C-465/00, C-138/01 und C-139/01),

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Marktgemeinde Kaltenleutgeben, vert...

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