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EuGH Urteil vom 29.03.2012 - C-1/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwelt. Verbringung bestimmter Abfälle. Zwingende Informationen. Identität des Abfallerzeugers. Nichtangabe durch den Streckenhändler. Schutz von Geschäftsgeheimnissen

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Art. 18 Abs. 4

 

Beteiligte

Interseroh Scrap and Metals Trading

Interseroh Scrap and Metals Trading GmbH

Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)

 

Tenor

1. Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einem Streckenhändler, der eine Verbringung von Abfällen veranlasst, nicht erlaubt, dem Empfänger der Lieferung nicht – wie in Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 308/2009 geänderten Fassung vorgesehen – die Identität des Abfallerzeugers offenzulegen, auch wenn die Nichtoffenlegung zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Streckenhändlers erforderlich wäre.

2. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 308/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einen Streckenhändler im Kontext einer unter diese Bestimmung fallenden Abfallverbringung verpflichtet, Feld 6 des Dokuments nach Anhang VII der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 308/2009 geänderten Fassung auszufüllen und das Dokument dem Empfänger zu übermitteln, ohne dass der Umfang dieser Verpflichtung durch ein Recht auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Mainz (Deutsch...

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