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EuGH Urteil vom 24.01.2012 - C-282/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Richtlinie 2003/88/EG Art. 7. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Durch eine nationale Regelung aufgestellte Anspruchsvoraussetzung. Fehlzeiten des Arbeitnehmers. Dauer des Urlaubsanspruchs nach Maßgabe der Ursache der Fehlzeiten. Der Richtlinie 2003/88 entgegenstehende nationale Regelung. Rolle des nationalen Richters

 

Beteiligte

Dominguez

Maribel Dominguez

Centre informatique du Centre Ouest Atlantique

Préfet de la région Centre

 

Tenor

1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen oder einem Monat während des Bezugszeitraums abhängt.

2. Das vorlegende Gericht wird, um die volle Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und insbesondere von Art. L. 223-4 des Code du travail und unter Anwendung der nach diesem Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen haben, ob es dieses Recht in einer Weise auslegen kann, die es erlaubt, die Fehlzeiten des Arbeitnehmers aufgrund eines Wegeunfalls einem der in diesem Artikel des Code du travail aufgeführten Tatbestände gleichzustellen.

Wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob in Anbetracht der Rechtsnatur der Beklagten im Ausgangsverfahren diesen gegenüber die unmittelbare Wirkung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 geltend gemacht werden kann.

Falls das nat...

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