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EuGH Urteil vom 24.01.2012 - C-282/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Richtlinie 2003/88/EG Art. 7. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Durch eine nationale Regelung aufgestellte Anspruchsvoraussetzung. Fehlzeiten des Arbeitnehmers. Dauer des Urlaubsanspruchs nach Maßgabe der Ursache der Fehlzeiten. Der Richtlinie 2003/88 entgegenstehende nationale Regelung. Rolle des nationalen Richters

 

Beteiligte

Dominguez

Maribel Dominguez

Centre informatique du Centre Ouest Atlantique

Préfet de la région Centre

 

Tenor

1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen oder einem Monat während des Bezugszeitraums abhängt.

2. Das vorlegende Gericht wird, um die volle Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und insbesondere von Art. L. 223-4 des Code du travail und unter Anwendung der nach diesem Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen haben, ob es dieses Recht in einer Weise auslegen kann, die es erlaubt, die Fehlzeiten des Arbeitnehmers aufgrund eines Wegeunfalls einem der in diesem Artikel des Code du travail aufgeführten Tatbestände gleichzustellen.

Wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob in Anbetracht der Rechtsnatur der Beklagten im Ausgangsverfahren diesen gegenüber die unmittelbare Wirkung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 geltend gemacht werden kann.

Falls das nationale Gericht das von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgeschriebene Ergebnis nicht erreichen kann, kann die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei sich auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90), berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen.

3. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, nach der je nach Ursache der Fehlzeiten des krankgeschriebenen Arbeitnehmers die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs länger als die von dieser Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen oder genauso lang wie diese ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 2. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2010, in dem Verfahren

Maribel Dominguez

gegen

Centre informatique du Centre Ouest Atlantique,

Préfet de la région Centre

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und U. Lõhmus sowie der Richter A. Rosas, E. Levits (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Dominguez, vertreten durch H. Masse-Dessen und V. Lokiec, avocats,
  • des Centre informatique du Centre Ouest Atlantique, vertreten durch D. Célice, avocat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, A. Czubinski und N. Rouam als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch S. Juul Jørgensen als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und M. Van Hoof als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Dominguez und ihrem Arbeitgeber, dem Centre informatique du Centre Ouest Atlantique (im Folgenden: CICOA), über den Antrag von Frau Dominguez, ihr den bezahlten Jahresurlaub zu gewähren, den sie zwischen November 2005 und Januar 2007 wegen einer unfallbedingten Arbeitsunterbrechung nicht nehmen konnte, und, hilfsweise, wegen Urlaubsabgeltung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind

  1. … der Mindestjahresurlaub …

    …”

Rz. 4

Art. 7 der Richtlinie lautet:

„Jahresurlaub

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