Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Beschäftigung und Arbeit. Zugang zur Beschäftigung. Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub. Formerfordernisse der Klageschrift. Zusammenhängende Darstellung der Rügen. Eindeutige Formulierung des Klageantrags
Normenkette
Richtlinie 2002/73/EG; Richtlinie 2006/54/EG
Beteiligte
Königreich der Niederlande |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 7. Mai 2013,
Europäische Kommission, vertreten durch D. Martin und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters F. Biltgen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23) verstoßen hat, dass es niederländis...