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EuGH Urteil vom 30.09.2010 - C-132/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Zuständigkeit des Gerichtshofs. Satzung der Europäischen Schulen. Sitzstaatabkommen von 1962. Vereinbarungen von 1957 und 1994. Gerichtsstandsklausel. Art. 10 EG. Finanzierung der Europäischen Schulen. Kosten für Mobiliar und Lehrmittel

 

Beteiligte

Kommission / Belgien

Europäische Kommission

Königreich Belgien

 

Tenor

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Entscheidung über die Klage der Europäischen Kommission nicht zuständig, die diese auf der Grundlage von Art. 226 EG mit der Begründung erhoben hat, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem am 12. Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schule und der Regierung des Königreichs Belgien geschlossenen Sitzstaatabkommen in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen habe.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 6. April 2009,

Europäische Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne und B. Eggers als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem am 12. Oktober 1962 zwis...

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