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EuGH Urteil vom 04.05.2006 - C-508/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Zulässigkeit. Streitgegenstand. Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Fehlender Klagegegenstand. Rechtssicherheit und berechtigtes Vertrauen der Projektträger. Richtlinie 85/337/EWG. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten. Projekt ‚White City’. Projekt ‚Crystal Palace’. Projekte des Anhangs II der Richtlinie 85/337. Verpflichtung, die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung zu unterziehen. Beweislast. Umsetzung der Richtlinie 85/337 in nationales Recht. Mehrstufige Genehmigung

 

Beteiligte

Kommission / Vereinigtes Königreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

Tenor

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, dass es die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung durch die nationale Regelung, wonach beim Bauvorbescheid mit späterer Genehmigung der vorbehaltenen Punkte eine Prüfung nur während der ersten Stufe der Erteilung dieses Bescheids und nicht mehr während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte durchgeführt werden kann, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingere...

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