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EuGH Urteil vom 21.04.2016 - C-377/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens. Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag. Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf. Nr. 1 Buchst. e des Anhangs. Unverhältnismäßigkeit des Entschädigungsbetrags. Gesamtkreditbetrag. Höhe des Kreditauszahlungsbetrags. Berechnung des effektiven Jahreszinses. Informationspflicht. Prüfung von Amts wegen. Sanktion

Normenkette

Richtlinie 93/13/EWG Art. 7; Richtlinie 2008/48/EG Art. 3; Richtlinie 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2

Beteiligte

Radlinger und Radlingerová

Ernst Georg Radlinger

Helena Radlingerová

Finway a.s

Tenor

1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die in einem Insolvenzverfahren zum einen dem mit diesem Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, auf denen im Rahmen dieses Verfahrens angemeldete Forderungen beruhen, obwohl das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, und die zum anderen dieses Gericht nur zu einer Prüfung von ungesicherten Forderungen ermächtigt, und zwar allein in Bezug auf einige eingeschränkte Rügen im Zusammenhang mit der Verjährung oder dem Erlöschen dieser Forderungen.

2. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie ber...

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