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EuGH Urteil vom 21.04.2005 - C-267/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 83/189/EWG. Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Verpflichtung zur Mitteilung der Entwürfe von technischen Vorschriften. Nationale Regelung für Glücksspiele und Lotterien. Automatenspiele. Verbot der Veranstaltung von Spielen an Spielautomaten, die die Gewinne nicht unmittelbar ausgeben. Spielautomaten vom Typ ‚Glücksrad'’. Begriff der technischen Vorschrift

 

Beteiligte

Lindberg

Lars Erik Staffan Lindberg

 

Tenor

1. Nationale Bestimmungen wie das Lotteriegesetz (lotterilagen, 1994:1000) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Lotteriegesetzes (lag om ändring i lotterilagen, 1996:1168) können eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 geänderten Fassung sein, soweit sie ein Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen durch das Betreiben bestimmter Spielautomaten enthalten und feststeht, dass die Tragweite des in Rede stehenden Verbotes von der Art ist, dass sie keinen Raum für eine andere als bloß marginale Verwendung lässt, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, oder, sofern dies nicht der Fall ist, wenn feststeht, dass dieses Verbot die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann.

2. Die Neudefinition einer mit der Konstruktion eines Erzeugnisses zusammenhängenden Dienstleistung, insbesondere der im Betreiben bestimmter Glücksspielautomaten bestehenden, in einer nationalen Regelung, wie sie durch das Gesetz (1996:1168) zur Änderung des Lotteriegesetzes vorg...

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