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EuGH Urteil vom 20.05.2008 - C-352/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit. Familienbeihilfen. Aussetzung des Leistungsanspruchs. Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Anwendbare Rechtsvorschriften. Gewährung von Leistungen im Wohnsitzmitgliedstaat, der nicht der zuständige Staat ist. Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen. Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 647/2005 geänderten Fassung, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, ist im Licht des Art. 42 EG auszulegen, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern soll und u. a. impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben.

Er steht folglich dem nicht entgegen, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Familienleistungen im letztgenannten Staat bezieht.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer arbeitstäglich zum Familienwohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrt, für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Familienleistung in diesem Staat nach dessen Rechtsvorschriften erfüllt, relevant ist.

(vgl. Randnrn. 29, 33, 37, Tenor 1-2)

 

Normenkette

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 10; EG Art. 42; EWGV 1408/71 i.d.F. der Verordnung Nr. 647/2005; EWGV 1408/71 i.d.F. der Verordnung Nr. 647/2005 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a)

 

Beteiligte

Bosmann

Brigitte Bosmann

Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Aachen

 

Tenor

1. Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, steht dem nicht entgegen, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Familienleistungen im letztgenannten Staat bezieht.

2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in der Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens arbeitstäglich zum Familienwohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrt, für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Familienleistung in diesem Staat nach dessen Rechtsvorschriften erfüllt, relevant ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 25. August 2006, in dem Verfahren

Brigitte Bosmann

gegen

Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Aachen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und A. Tizzano sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), A. Borg Barthet, M. Ilešič, J. Malenovský und J. Klučka,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Bosmann, vertreten durch Rechtsanwalt H. Knops,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und von Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten...

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