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EuGH Urteil vom 19.04.2007 - C-381/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG. Vergleichende Werbung. Erkennbarmachen eines Mitbewerbers oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder mit gleicher Zweckbestimmung. Bezugnahme auf Ursprungsbezeichnungen

 

Beteiligte

De Landtsheer Emmanuel

De Landtsheer Emmanuel SA

Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

Veuve Clicquot Ponsardin SA

 

Tenor

1. Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 ist dahin auszulegen, dass als vergleichende Werbung auch die in einer Werbeaussage enthaltene Bezugnahme auf eine Warengattung und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt angesehen werden kann, wenn es möglich ist, dieses Unternehmen oder die von ihm angebotenen Waren als diejenigen zu erkennen, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt. Dabei ist es für die Frage, ob die Werbung als vergleichende Werbung anzusehen ist, ohne Bedeutung, wenn mehrere Mitbewerber des Werbenden oder von ihnen angebotene Waren oder Dienstleistungen als diejenigen erkennbar werden, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt.

2. Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen kann nicht unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, die Letzteres anbietet, festgestellt werden.

Für die Feststellung, ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, ist abzustellen auf

  • den augenblicklichen Zustand des Marktes und der Verbrauchsgewohnheiten sowie ihre Entwicklungsmöglichkeiten,
  • den Teil des Gemeinschaftsgebiets, in dem die Werbung verbreitet wird, ohne jed...

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