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EuGH Urteil vom 17.12.2020 - C-346/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Erstattung der Mehrwertsteuer. Angabe der Rechnungsnummer. Erstattungsantrag

 

Normenkette

EGRL 9/2008 Art. 8 Abs. 2 Buchst. d, Art. 15 Abs. 1

 

Beteiligte

Bundeszentralamt für Steuern

Bundeszentralamt für Steuern

Y-GmbH

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 13.02.2019; Aktenzeichen XI R 13/17; BFH/NV 2019,, 664)

 

Tenor

Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, in der durch die Richtlinie 2010/66/EU des Rates vom 14. Oktober 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer keine fortlaufende Rechnungsnummer, sondern eine andere Nummer enthält, anhand deren die Rechnung und so der betreffende Gegenstand oder die betreffende Dienstleistung identifiziert werden können, die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats diesen Antrag als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 in der durch die Richtlinie 2010/66 geänderten Fassung „vorgelegt” betrachten und ihn prüfen muss. Im Rahmen dieser Prüfung kann sie – außer in dem Fall, in dem sie bereits über das Original oder eine Durchschrift der Rechnung verfügt – den Antragsteller auffordern, eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, mitzuteilen, und ist berechtigt, wenn er diesem Ersuchen nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 2 dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2010/66 geänderten Fassung vorgesehenen Frist von einem Monat nachkommt, den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer abzuweisen.

 

Tatbesta...

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