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Mehrwertsteuer-Erstattungs-Richtlinie (2008/9/EG) / Art. 8

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(1) Der Erstattungsantrag muss die folgenden Angaben enthalten:

 

a)

Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;

 

b)

eine Adresse für die elektronische Kommunikation;

 

c)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Gegenstände und Dienstleistungen erworben werden;

 

d)

der Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;

 

e)

eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffern i und ii;

 

f)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer des Antragstellers;

 

g)

seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).

 

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:

 

a)

Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;

 

b)

außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG;

 

c)

außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung im Sinne des Artikels 215 der Richtlinie 2006/112/EG;

 

d)

Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;

 

e)

Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;

 

f)

gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 berechneter Betrag der abziehbaren Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;

 

g)

gegebenenfalls der nach Artikel 6 berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs;

 

h)

Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Artikel 9.

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