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EuGH Urteil vom 16.12.2010 - C-270/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Kauf von Rechten zur zeitweiligen Nutzung von Ferienunterkünften, Ort der Dienstleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Einordnung der Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer wie die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen eines Systems wie des im Ausgangsverfahren fraglichen „Optionen“-Programms erbringt, ist der Zeitpunkt, zu dem ein Kunde, der an diesem System teilnimmt, die Rechte, die er ursprünglich erworben hat, in eine von diesem Wirtschaftsteilnehmer angebotene Dienstleistung umwandelt. Werden diese Rechte in eine Gewährung von Unterkunft in einem Hotel oder in das Recht zur vorübergehenden Nutzung einer Wohnanlage umgewandelt, sind diese Leistungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung, die an dem Ort ausgeführt werden, an dem dieses Hotel oder diese Wohnanlage gelegen ist.

2. Wandelt der Kunde in einem System wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen „Optionen“-Programm seine ursprünglich erworbenen Rechte in ein Recht zur vorübergehenden Nutzung einer Wohnanlage um, stellt die betreffende Dienstleistung eine Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung dar, dem gegenwärtig Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 entspricht. Diese Vorschrift hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, diese Leistung von der Steuerbefreiung auszunehmen.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l

 

Beteiligte

Macdonald Resorts Limited

MacDonald Resorts Ltd

The Commissioners for HM Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

Court of Session (Schottland) (Urteil vom 10.07.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 267/26)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Befreiungen ‐ Art. 13 Teil B Buchst. b ‐ Vermietung von Grundstücken ‐ Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können“

In der Rechtssache C-270/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Court of Session (Schottland) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 10. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2009, in dem Verfahren

MacDonald Resorts Ltd

gegen

The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešič sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der MacDonald Resorts Ltd, vertreten durch C. Tyre, QC, und D. Small, Advocate,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Hathaway und F. Penlington als Bevollmächtigte im Beistand von P. Mantle, Barrister,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, S. Trekli, M. Tassopoulou und S.Spyropoulos als Bevollmächtigte,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso und R. Lyal als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2010

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 9, 10 und 13 Teil B der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 (ABl. 2002, L 15, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der MacDonald Resorts Ltd (im Folgenden: MRL) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs) über die Frage der mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter von MRL erbrachter Dienstleistungen.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 9 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„(1) Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Nieder...

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