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EuGH Urteil vom 16.03.2006 - C-131/04, C-257/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Richtlinie 93/104/EG. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Einbeziehung des Entgelts für den Jahresurlaub in den Stunden- oder Tageslohn (‚rolled-up holiday pay’)

 

Beteiligte

Robinson-Steele

C. D. Robinson-Steele

Michael Jason Clarke

K. V. Barnes

J. C. Caulfield

C. F. Caulfield

R. D. Retail Services Ltd

Frank Staddon Ltd

Hanson Clay Products Ltd

 

Tenor

1. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung lässt es nicht zu, dass ein Teil des dem Arbeitnehmer für geleistete Arbeit gezahlten Entgelts als Entgelt für Jahresurlaub ausgewiesen wird, ohne dass der Arbeitnehmer eine zusätzliche Zahlung zum Entgelt für geleistete Arbeit erhält. Dieses Recht kann nicht durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden.

2. Artikel 7 der Richtlinie 93/104 lässt es nicht zu, dass das Entgelt für den Mindestjahresurlaub im Sinne dieser Bestimmung in Teilbeträgen gezahlt wird, die, über das entsprechende Arbeitsjahr verteilt, zusammen mit dem Entgelt für geleistete Arbeit und nicht als Entgelt für einen bestimmten Zeitabschnitt, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub nimmt, ausgezahlt werden.

3. Artikel 7 der Richtlinie 93/104 lässt es grundsätzlich zu, dass Beträge, die in transparenter und nachvollziehbarer Weise im Hinblick auf Entgelt für den Mindestjahresurlaub im Sinne dieser Bestimmung in Form von Teilbeträgen gezahlt wurden, die, über das entsprechende Arbeitsjahr verteilt, zusammen mit dem Entgelt für geleistete Arbeit ausgezahlt wurden, auf das Entgelt für einen bestimmten, vom Arbeitnehmer tatsächlich genommenen Urlaub angerechnet werden.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-131/04 und C-257/04

betr...

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