Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzungsklage. Art. 56 AEUV. Deutsche Regelung der Pflegeversicherung. Im Fall des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossene Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege. Geringere Höhe der exportierbaren Geldleistungen. Keine Erstattung der Kosten der Miete von Pflegehilfsmitteln in anderen Mitgliedstaaten
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 30. November 2010,
Europäische Kommission, vertreten durch F. Bulst und I. Rogalski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. April 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
In ihrer Klageschrift hat die Europäische Kommission die Feststellung beantragt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen hat, dass sie
- einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs – Elftes Buch in seiner im vorliegenden Fall geltenden Fassung (im Folgenden: SGB XI) bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen...