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EuGH Urteil vom 09.04.2013 - C-85/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft, Nichtunternehmer als Teil einer Organschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3. Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Klageabweisung zu dem Vorwurf der Kommission, Irland verstoße dadurch gegen Art. 9 und 11 MwStSystRL, dass es Nichtunternehmern möglich ist, Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu sein.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 9, 11

 

Beteiligte

Kommission / Irland

EU-Kommission

Irland

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Steuerrecht ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 9 und 11 ‐ Nationale Regelung, die die Einbeziehung nichtsteuerpflichtiger Personen in eine Gruppe von Personen zulässt, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können“

In der Rechtssache C-85/11

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 24. Februar 2011,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von G. Clohessy, SC, und N. Travers, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und T. Müller als Bevollmächtigte,

Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch C. Vang, dann durch V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo und S. Hartikainen als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hall, Barrister,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano und J. Malenovský, der Kammerpräsidentin M. Berger und des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas (Berichterstatter), der Richter E. Juhász, J.-C. Bonichot, M. Safjan und D. Šváby sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2012

folgendes

Urteil

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, dass es Nichtsteuerpflichtigen gestattet, Mitglieder einer Gruppe von Personen zu sein, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden (im Folgenden: Mehrwertsteuergruppe).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

In Titel III („Steuerpflichtiger“) der Mehrwertsteuerrichtlinie befinden sich die Art. 9 bis 13 dieser Richtlinie.

Rz. 3

Art. 9 der Richtlinie lautet:

„(1) Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Personen gilt als Steuerpflichtiger jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefert, das durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach einem Ort außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats, aber im Gebiet der Gemeinschaft versandt oder befördert wird.“

Rz. 4

Art. 10 dieser Richtlinie sieht vor, dass die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

Rz. 5

Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer … kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeug...

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