Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Freier Dienstleistungsverkehr. Entsendung von Arbeitnehmern. Mindestlohnsätze. Pauschalbeträge und Beitrag, den der Arbeitgeber zu einem mehrjährigen Sparplan für seine Beschäftigten leistet
Normenkette
Richtlinie 96/71/EG
Beteiligte
Isbir
Tevfik Isbir
DB Services GmbH
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist dahin auszulegen, dass er der Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in den Mindestlohn nicht entgegensteht, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergütungsbestandteilen der Fall ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2012, in dem Verfahren
Tevfik Isbir
gegen
DB Services GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter G. Arestis und J.-C. Bonichot (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Isbir, vertreten durch Rechtsanwalt S. Hermann,
- der deutschen Regierung, vertreten durch K. Petersen, A. Wiedmann und T. Henze als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,
- der polnischen Regie...