Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

EuGH Urteil vom 06.04.2017 - C-336/15

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen. Für den Erwerber und für den Veräußerer geltende Kollektivverträge. Den gekündigten Arbeitnehmern gewährte zusätzliche Kündigungsfrist. Berücksichtigung der beim Veräußerer zurückgelegten Beschäftigungszeiten

 

Normenkette

Richtlinie 2001/23/EG Art. 3

 

Beteiligte

Unionen

Unionen

Almega Tjänsteförbunden

ISS Facility Services AB

 

Tenor

Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass der Erwerber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Kündigung eines Arbeitnehmers, die mehr als ein Jahr nach dem Übergang des Unternehmens erfolgt, in die Berechnung der Beschäftigungszeiten des betreffenden Arbeitnehmers, die für die Bestimmung der ihm zustehenden Kündigungsfrist maßgeblich sind, die Beschäftigungszeiten einzubeziehen hat, die dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer zurückgelegt hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbetsdomstolen (Arbeitsgerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 1. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2015, in dem Verfahren

Unionen

gegen

Almega Tjänsteförbunden,

ISS Facility Services AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Unionen, vertreten durch U. Dalén, S. Forssman, M. Wulkan und D. Hellman,
  • von Almega Tjänsteförbunden und der ISS Facility Services AB, vertreten durch J. Stenmo und J. Hettne,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Unionen, einer Gewerkschaft, einerseits, und Almega Tjänsteförbunden, einem Arbeitgeberverband (im Folgenden: Almega), und der ISS Facility Services AB, einer Gesellschaft schwedischen Rechts (im Folgenden: ISS), andererseits, weil die von vier Arbeitnehmern bei Veräußerern zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Anschluss an Unternehmensübergänge nicht berücksichtigt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 sieht vor:

„Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.”

Rz. 4

In Art. 3 der Richtlinie heißt es:

„1. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.

…

3. Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw[.] bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.

Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger als ein Jahr betragen.

…”

Schwedisches Recht

Rz. 5

Nach § 6b Lagen (1982:80) om anställningsskydd (Gesetz [1982:80] betreffend den Schutz des Arbeitsplatzes) gehen beim Übergang eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Teils eines Betriebs von einem Arbeitgeber auf einen anderen auch die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen auf den neuen Arbeitgeber über.

Rz. 6

Mit § 28 Lagen (1976:580) om medbestämmande i arbetslivet (Gesetz [1976:580] über die Mitbestimmung im Arbeitsleben) wird Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 wie folgt in schwedisches Recht umgesetzt:

„Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebs von einem durch einen Kollektivvertrag gebundenen Arbeitgeber im Wege eines Übergangs im Sinne von § 6b des Gesetzes (1982:80) … auf einen neuen Arbeitgeber ü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BGH-Überblick: Alle in der KW 33 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 33 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


EuGH C-680/15, C-681/15
EuGH C-680/15, C-681/15

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorlage zur Vorabentscheidung. Unternehmensübergang. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Arbeitsvertrag. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Vereinbarung von Klauseln gestatten, die auf Tarifverträge nach ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren