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EuGH Urteil vom 03.10.2002 - C-347/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente. Vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten. Fiktive Beitragszeiten

 

Normenkette

Verordnung Nr.

 

Beteiligte

Barreira Pérez

Ángel Barreira Pérez

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

 

Verfahrensgang

Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense (Spanien)

 

Tenor

1. Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, als Altersrente zur Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.

2. Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Altersrente zu berücksichtigen sind.

 

Gründe

Der Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense (Spanien) hat mit Beschluss vom 17. Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach...

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