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EuGH Urteil vom 18.02.1992 - C-5/91, C 5/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente und die Invaliditätsrente als Leistungen gleicher Art iS von Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71. Zusammentreffen von Leistungen, die von den zuständigen Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden

Leitsatz (amtlich)

1.

Beim Zusammentreffen von Leistungen, die von den zuständigen Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden, verbieten es die Bestimmungen der EWGV 1408/71 dann, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhält, daß diese nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der darin vorgesehenen Antikumulierungsvorschriften, auf ihn angewandt werden. Jedoch sind, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats allein für den Arbeitnehmer weniger günstig sind als das in der EWGV 1408/71 vorgesehene Gemeinschaftssystem, die Bestimmungen dieser VO insgesamt anzuwenden.

2.

Bezieht ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität, so sind die Altersrente und die Invaliditätsrente als Leistungen gleicher Art iS von Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71 anzusehen; nach dieser Vorschrift sind Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die in diesem Staat oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, vorgesehen ist, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht anwendbar, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Beru...

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