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EuGH Urteil vom 03.03.2005 - C-472/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung für sog. Backoffice-Tätigkeiten als Versicherungsumsätze

Leitsatz (amtlich)

Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern oder -vertretern erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. a

Beteiligte

Arthur Andersen

Arthur Andersen & Co. Accountants c.s

Staatssecretaris van Financiën

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 07.11.2003)

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 13 Teil B Buchstabe a ‐ Steuerbefreiungen für zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden ‐ Lebensversicherung ‐ Backoffice-Tätigkeiten“

In der Rechtssache C-472/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 7. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2003, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Arthur Andersen & Co. Accountants c.s.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrun...

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