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EuGH Urteil vom 02.10.2001 - C-449/99 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank. Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Rechtsmittelgrund. Fehlerhafte Begründung als Rechtsmittelgrund. Regelungen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren Bediensteten

 

Normenkette

EG-Satzung Art. 49

 

Beteiligte

BEI / Hautem

Europäische Investitionsbank

Michel Hautem

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Europäische Investitionsbank trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Europäische Investitionsbank (nachfolgend: Bank) hat mit Rechtmittelschrift, die am 26. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-171 und II-897, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit mit ihm die Entscheidung der Bank, Herrn Hautem (nachfolgend: Rechtsmittelgegner) aus dem Dienst zu entfernen, aufgehoben und die Bank verurteilt worden ist, dem Rechtsmittelgegner die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen.

Rechtlicher Rahmen

2.

Die Satzung der Bank ist in einem Protokoll im Anhang zum EG-Vertrag niedergelegt, das dessen integrierender Bestandteil ist.

3.

Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h der Satzung der Bank genehmigt der Rat der Gouverneure die Geschäftsordnung der Bank. Diese Geschäftsordnung wurde am 4. Dezember 1958 genehmigt und seitdem mehrfach geändert. Gemäß ihrem Artikel 29 werden die für die Bankangehörigen geltenden Vorschriften vom Verwaltungsrat der Bank festgesetzt.

4.

Die Personalordnung der Bank wurde am 20. April 1960 genehmigt und anschließend mehrfach ge...

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