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EuGH Beschluss vom 13.01.2010 - C-92/09, C-93/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Antrag auf Zulassung als Streithelfer. Unzulässigkeit

 

Beteiligte

Volker und Markus Schecke

Volker und Markus Schecke GbR

Hartmut Eifert

Land Hessen

 

Tenor

1. Der Antrag von Herrn Breyer auf Zulassung als Streithelfer wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Über die Kosten ist nicht zu entscheiden.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Wiesbaden (Deutschland) mit Entscheidungen vom 27. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2009, in den Verfahren

Volker und Markus Schecke GbR

(C-92/09),

Hartmut Eifert

(C-93/09)

gegen

Land Hessen

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

auf Vorschlag des Berichterstatters K. Lenaerts,

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Art. 42 Nr. 8b und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 (ABl. L 322, S. 1) geänderten Fassung, die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76, S. 28) und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer K...

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