Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Verbot der mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Fahrausweise des öffentlichen Verkehrs für Studierende, deren Preis von ihrem Wohnort abhängt. Erfordernis, die Gründe anzugeben, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt. Keine hinreichenden Angaben. Offensichtliche Unzulässigkeit
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2, Art. 94 Buchst. c; Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
Beteiligte
Wiener Linien GmbH & Co KG |
SwiftSuit Legal Tech GmbH |
Tenor
Das vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Januar 2024 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
Tatbestand
In der Rechtssache C-65/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Januar 2024, in dem Verfahren
Wiener Linien GmbH & Co KG
gegen
SwiftSuit Legal Tech GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben einer Richterin der Siebten Kammer und des Richters N. Wahl,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung vo...