Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Kreditinstitut, das einen zusätzlichen Identitätsnachweis in Form einer Kopie des Reisepasses oder der Aufenthaltserlaubnis von Personen verlangt, die für einen Kauf eines Kraftfahrzeugs einen Darlehensantrag stellen und sich mit einem Führerschein ausgewiesen haben, der ein anderes Geburtsland angibt als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Normenkette
Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b
Beteiligte
Ligebehandlingsnævnet, handelnd für Ismar Huskic |
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis eines Kreditinstituts nicht entgegensteht, wonach einem Kunden, in dessen Führerschein ein anderes Geburtsland als ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation angegeben ist, das Erfordernis einer zusätzlichen Identifizierung durch Vorlage einer Kopie seines Reisepasses oder seiner Aufenthaltserlaubnis auferlegt wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Berufungsgericht der Region West, Dänemark) mit Entscheidung vom 17. November 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2015, in dem Verfahren
Jyske Finans A/S
gegen
Ligebehandlingsnævnet, handelnd für Ismar Huskic,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, A. Arabadjiev (Berichterstatter), C. G. Fernlu...