Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 21.02.2001 - 11 A 19.00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Das Verfahren der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 4 bis 17 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 5.01 und wird eingestellt. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 19.00 entstandenen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 einen Anteil von 5/21, die Kläger zu 4 bis 6 und zu 10 bis 17 einen Anteil von je 1/21 und die Kläger zu 7 bis 9 einen Anteil von je 1/63. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 11 A 19.00 vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren BVerwG 11 A 19.00 für die Zeit bis zur Trennung auf 420 000 DM und danach auf 80 000 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren BVerwG 9 A 5.01 wird auf 340 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.

Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 5.01 ist einzustellen, nachdem die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 4 bis 17 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2001 ihre Klage zurückgenommen haben (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

 

Unterschriften

Hien, Vallendar, Dr. Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557882

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Energiewende in Kommunen
Energiewende in Kommunen

Die Energiewende ist keine Option, sondern eine kommunale Pflichtaufgabe. Das Buch bietet einen Überblick über das Thema Wärmeplanung – von zukünftigen Energiequellen und finanziellen Aspekten bis hin zur Einbindung der Bürger und konkreten Berechnungen. Mit Beispielen gelungener Projekte.


BVerwG 11 A 19.00, 9 A 14.01
BVerwG 11 A 19.00, 9 A 14.01

  Tenor Das Verfahren der Klägerin zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 14.01 und wird eingestellt. Das Verfahren des Klägers zu 2 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt. Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren