Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 3 L 933/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1998 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe den Verfahrensfehler begangen, in der Sache zu entscheiden, obwohl die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mangels Berufungsbegründung gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO unzulässig geworden sei. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO so zu bezeichnen, wie § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dies fordert. Der Beschwerdebegründung läßt sich insbesondere nicht im einzelnen entnehmen, weshalb die Berufung des Bundesbeauftragten als unzulässig hätte behandelt werden müssen, obwohl der Beschluß des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung keine Belehrung über die Pflicht zur Begründung der Berufung und die hierfür zu beachtende Frist enthielt und der Beschluß dem Bundesbeauftragten auch nicht förmlich zugestellt wurde.
Auch die von der Beschwerde „vorsorglich” erhobene Grundsatzrüge, die sich ebenfalls auf Fragen des § 124 a Abs. 3 VwGO bezieht, kann – ungeachtet ihrer unzureichenden Darlegung – nicht mehr zur Zulassung der Revision führen. Denn inzwischen sind diese Fragen durch das Urteil des beschließenden Senats vom 30. Juni 1998 – BVerwG 9 C 6.98 – geklärt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Bender, Richter, Beck
Fundstellen