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BVerwG Beschluss vom 11.12.2003 - 1 B 272.03

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 08.09.2003; Aktenzeichen 11 LB 185/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2003 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Stade und das Oberverwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren auf 32 720 € (entspricht 64 000 DM) und für das zweitinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren auf 32 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob ein Ausländer auf der Grundlage des Niedersächsischen Erlasses vom 10. Dezember 1999 (Altfallregelung) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hat, wenn er erst nach dem dort genannten Stichtag eine Beschäftigung eingehen konnte, zielt nicht auf eine Frage des revisiblen Rechts. Denn bei dem genannten Erlass handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Verwaltungsvorschrift, die nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus ausgelegt werden kann (Urteil vom 19. September 2000 – BVerwG 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63; Beschluss vom 10. Juni 1994 – BVerwG 1 B 89.94 – Buchholz 402.240 § 54 AuslG 1990 Nr. 1). Sie ist vielmehr als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden, wie es das Berufungsgericht getan hat. Das Beschwerdevorbringen macht nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aus Anlass des Falles der Kläger besteht.

Auch die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei von einer Entscheidung des OVG Bremen abgewichen. Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung. Der Fall gibt keine Veranlassung, von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit abzuweichen, der in Übereinstimmung mit der Festsetzungspraxis des beschließenden Senats für den Streit um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für jeden Kläger den Auffangwert vorschlägt (vgl. Nr. II.6.1 des Katalogs, abgedruckt bei Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 163). Für eine von den Vorinstanzen vorgenommene entsprechende Anwendung des § 83b Abs. 2 AsylVfG und einer damit verbundenen Staffelung der Streitwerte bei mehreren Klägern findet sich im Ausländerrecht kein Anhalt. Die abweichenden Streitwertfestsetzungen durch das Berufungsgericht und das Verwaltungsgericht waren dementsprechend zu ändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dabei war für das erstinstanzliche Verfahren der seinerzeit nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. maßgebliche Auffangwert von 8 000 DM zugrunde zu legen (§ 73 GKG).

 

Unterschriften

Dr. Mallmann, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1113548

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