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BVerwG Beschluss vom 10.09.1999 - 11 B 22.99

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 15.02.1999; Aktenzeichen 9 L 1269/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 875,91 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (rechtsgrundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,

“ob eine kommunale Satzungsregelung, wonach die Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem undifferenzierten Maßstab der bebauten und befestigten Grundstücksfläche berechnet werden, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, obgleich die Berechnung nach einem differenzierten Maßstab ohne erhöhten Verwaltungsaufwand möglich und vor dem Hintergrund der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG geboten ist”.

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Sie betrifft zunächst eine dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnende Norm des kommunalen Satzungsrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.

Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, daß die Beschwerde die Vereinbarkeit dieser Norm mit Vorschriften des Bundesverfassungsrechts geklärt wissen will. Die Frage würde sich, soweit sie die Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz daraus herleitet, daß die Niederschlagsberechnung “nach einem differenzierten Maßstab ohne erhöhten Verwaltungsaufwand möglich” ist, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat diese tatsächliche Voraussetzung in seiner Entscheidung verneint. An diese mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffene Feststellung wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht darin sieht, daß die Niederschlagsberechnung “nach einem differenzierten Maßstab … vor dem Hintergrund der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG geboten” sei, entspricht sie, sofern diesem Frageteil neben dem bereits abgehandelten überhaupt selbständige Bedeutung zukommen kann, jedenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es ist – im Einklang mit dem Wortlaut des Art. 20a GG und den Motiven zur Einfügung dieser Vorschrift ins Grundgesetz (vgl. BTDrucks 12/6000 S. 65 ff.) – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß Art. 20a GG eine Staatszielbestimmung enthält, die dem Normgeber, an den sie sich in erster Linie richtet, zur Konkretisierung einen weiten Gestaltungsspielraum beläßt, ohne ihn auf bestimmte zur Erreichung des Staatsziels heranzuziehende Mittel festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1995 – BVerwG 4 B 70.95 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309; Beschluß vom 21. September 1995 – BVerwG 4 B 263.94 – Buchholz 406.401 § 20 g BNatSchG Nr. 1; BFHE 181, 243 ≪250 f.≫; 181, 515 ≪519 f.≫). Wird dennoch – wie von der Beschwerde – geltend gemacht, Art. 20a GG gebiete ein bestimmtes Handeln des Normgebers, bedarf es einer vertieften Darlegung, woraus sich eine solche Verpflichtung des Normgebers gerade zu dieser Regelung im einzelnen ergeben und wie der Normgeber ihr auch unter Beachtung der darüber hinaus einzuhaltenden Maßstäbe nachkommen kann. Solche Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich in der bloßen Behauptung, Art. 20a GG gebiete zur Sicherung der Grundwasserreserven einen “differenzierten Maßstab” für die Niederschlagsberechnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1436100

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