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BVerwG Beschluss vom 08.05.2009 - 20 KSt 1.09, 20 F 26.08

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Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. März 2009 zu dem Verfahren BVerwG 20 F 26.08 wird zurückgewiesen

 

Gründe

Rz. 1

 Zur Entscheidung über die beantragte Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. März 2009 ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Zuständig ist der Einzelrichter, der nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zum Berichterstatter bestimmt ist (vgl. dazu auch Beschluss vom 25. Januar 2006 – BVerwG 10 KSt 5.05 – NVwZ 2006, 479).

Rz. 2

 Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich die vom Verwaltungsgericht für das Hauptsacheverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf das Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 99 VwGO.

Rz. 3

 Gemäß § 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug; die Bewilligung wirkt grundsätzlich für den ganzen Rechtszug (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 159). Daher muss Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert beantragt und gewährt werden (Kopp/Schenke, VwGO, § 166 Rn. 4). Der Begriff “Rechtszug” ist in Anlehnung an § 35 GKG kostenrechtlich zu verstehen (Philippi, in: Zöller, ZPO, 2009, § 119 Rn. 1; Motzer, in: Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 119 Rn. 2). Unter einem “Rechtszug” in diesem Sinne ist grundsätzlich jeder Verfahrensabschnitt zu verstehen, der besondere Kosten nach dem GKG, RVG oder der KostO verursacht. Eine Beschwerde im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO löst Kosten nach dem GKG aus. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten und damit Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Eine Beschwerde im Zwischenverfahren gemäß § 99 VwGO stellt eine sonstige Beschwerde dar, für die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 50 € anfällt.

Rz. 4

 Zwar können mehrere Verfahrensabschnitte, selbst dann, wenn sie mit Kosten verbunden sind, einen einheitlichen Rechtszug bilden, wenn zwischen ihnen ein notwendiger innerer Zusammenhang besteht. Maßgeblich ist, ob diese Verfahrensabschnitte bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach deren Sinn und Zweck voneinander getrennt werden können oder nicht (Beschluss vom 29. November 1994 – BVerwG 11 KSt 1.94 – Buchholz 310 § 139 Abs. 2 VwGO Nr. 2). In diesem Sinn besteht ein notwendiger innerer Zusammenhang zwischen Hauptsacheverfahren und Zwischenverfahren gemäß § 99 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob das Oberverwaltungsgericht gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Entscheidung im Zwischenverfahren zuständig ist. Das gilt jedoch nicht für das Rechtsmittel der Beschwerde, die selbstständig gegen die Entscheidung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts erhoben werden kann. Denn in diesem Fall bedarf es der ausdrücklichen Einlegung der Beschwerde, für die ein Beschwerdeführer auch ohne Weiteres Prozesskostenhilfe beantragen kann, die gewährt wird, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

Rz. 5

 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Unterschriften

Dr. Bumke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2179097

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