Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 1 A 3851/98.PVB) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 25. August 1999 wird verworfen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die als Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 auftretenden Rechtsanwälte haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist (bis zum 17. Januar 2000) eine wirksame Legitimation zur Durchführung des in der Hauptsache nicht erledigten Verfahrens nicht nachweisen können.
1. Die Hauptsache ist nicht erledigt. Denn trotz des inzwischen erfolgten Rücktritts des Personalrats entfaltet die Entscheidung über die Ungültigkeit der Nachwahl der Gruppe der Soldaten ab Rechtskraft noch Folgewirkungen hinsichtlich der Geschäftsführung bis zur Neuwahl des Personalrats (§ 27 Abs. 3 BPersVG, vgl. Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, 4. Aufl., § 25 Rn. 16 m.w.N.).
2. Die für den Beteiligten zu 1 auftretenden Rechtsanwälte haben eine wirksame Legitimation zur Durchführung des Verfahrens nicht nachgewiesen und auch nicht nachweisen können. Ihre Bevollmächtigung gründet sich allein auf das gemeinsame Auftragsschreiben des Vorsitzenden und des 2. Stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 1999 (GA Bl. 373). Darin wird mitgeteilt, daß der Personalratsvorsitzende die beiden Aussetzungsanträge der Schwerbehindertenvertretung und des Beamtenvertreters zum Beschluß des Beteiligten zu 1 vom 29. September 1999 des Inhalts, gegen die Beschwerdeentscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, geprüft habe und diese Anträge – im Gegensatz zur vorhergehenden Würdigung durch den 1. und 3. Stellvertretenden Vorsitzenden vom 30. September 1999 – als unbeachtlich zurückgewiesen habe. Sodann wird – auch insoweit im Gegensatz zu einer Weisung des 1. und 3. Stellvertretenden Vorsitzenden an die Anwälte vom vorhergehenden Tage – den Rechtsanwälten der Auftrag erteilt, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Diese Auftragserteilung ist wegen ihres unbeschränkten Inhalts unwirksam; sie entbehrt der Legitimation durch einen wirksamen Personalratsbeschluß. Nach der Beschlußlage im Personalrat hätte allenfalls ein Auftrag des Inhalts erteilt werden dürfen, daß vorerst nur fristwahrend Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden solle; jedenfalls hätte er unter den Vorbehalt gestellt werden müssen, daß über die endgültige Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nochmals entschieden werden müsse.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf die Einleitung eines Beschlußverfahrens der vorhergehenden Beschlußfassung des Personalrats, und zwar in der Zusammensetzung und mit der Mehrheit, wie sie nach dem Gesetz (z.B. nach §§ 37, 38 BPersVG) für die jeweilige Angelegenheit vorgesehen sind; eine Prozeßhandlung des Vorstandes, die dem nicht entspricht, ist unwirksam (vgl. Beschlüsse vom 23. März 1984 – BVerwG 6 P 9.82 – DokBer B 1984, 201, und vom 10. April 1984 – BVerwG 6 P 10.82 – Buchholz 238.38 § 36 RPPersVG Nr. 1), denn der Vorstand ist hier Vertreter des Personalrats in der Erklärung, nicht aber in der Willensbildung, weil es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Entsprechendes gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung eines Antrags des Personalrats im Beschlußverfahren und auch für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts mit der Einleitung des Verfahrens oder der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens (vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. November 1988 – CL 64/87 – ZBR 1990, 159). Auch die Vollmachtserteilung zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens ist daher unwirksam, wenn sie nicht von einem entsprechenden Beschluß des Personalrats gedeckt ist. An einem derartigen Beschluß fehlt es hier. Der Mangel beschränkt sich auch nicht etwa auf das Innenverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1 und seinen Rechtsanwälten, weil er aus der Urkunde ersichtlich ist und schon deshalb auch der Außenvollmacht anhaftet.
Der Beschluß des Personalrats in der zweiten außerordentlichen Sitzung vom 29. September 1999 reicht als Grundlage für die Vollmachtserteilung nicht aus. Dabei kann angesichts der strittigen Sachlage offenbleiben, ob die Mitglieder zu dieser Sitzung ordnungsgemäß und insbesondere vollständig geladen worden sind und der Beschluß unter diesem Gesichtspunkt überhaupt wirksam zustande gekommen sein kann. Er entfaltet jedenfalls deshalb keine Wirksamkeit mehr, weil die Schwerbehindertenvertretung sowie die Vertreter der Gruppen der Arbeiter und Beamten jeweils fristgerecht einen Antrag auf Aussetzung des Beschlusses nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gestellt haben. Aufgrund dieses Antrages hätte zunächst eine Verständigung im Verfahren nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gesucht werden müssen. Wäre sie nicht zu erreichen gewesen, hätte der frühere Beschluß nicht etwa wieder seine Wirksamkeit (und Vollzugsfähigkeit) erlangt, sondern es hätte nach Ablauf der Frist von 6 Tagen in der Angelegenheit neu beschlossen werden müssen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Letzteres ist hier unstreitig nicht geschehen.
Die Notwendigkeit einer erneuten Beschlußfassung entfiel hier auch nicht etwa deshalb, weil die Aussetzungsanträge mißbräuchlich gewesen wären. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein unzweifelhaft mißbräuchlicher Aussetzungsantrag unbeachtlich ist und die Wirkungen des § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BPersVG nicht auszulösen vermag (Beschluß vom 29. Januar 1992 – BVerwG 6 P 17.89 – Buchholz 251.7 § 35 NWPersVG Nr. 1). Zumindest der Aussetzungsantrag des Vertreters der Gruppe der Beamten war jedoch nicht mißbräuchlich. Die Einleitung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fand in der Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 22. September 1999 nicht die nach § 37 Abs. 1 BPersVG erforderliche Mehrheit. Der darauf gerichtete Antrag wurde bei 8 Fürstimmen, 7 Gegenstimmen und 2 Stimmenthaltungen, die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BPersVG als Ablehnung gelten, insgesamt abgelehnt. Es kann offenbleiben, ob über dasselbe Thema in der zweiten außerordentlichen Sitzung vom 29. September 1999 ohne Beteiligung eines Vertreters der Beamten nochmals abgestimmt werden durfte (vgl. dazu Beschluß vom 5. Mai 1989 – BVerwG 6 P 13.86 – BVerwGE 82, 52). Jedenfalls erging dieser Beschluß nicht nur ohne diese Vertreter, sondern auch mit nur 9 Fürstimmen bei 7 Gegenstimmen und einer Enthaltung, also mit der denkbar knappsten Mehrheit. Da aber ein Ziel der erfolgreichen Wahlanfechtung im Beschlußverfahren darin bestand, daß sich die übrigen Gruppen von den hinzugewählten Soldatenvertretern nicht majorisieren lassen wollten, läßt es sich nicht als offensichtlich rechtsmißbräuchlich bezeichnen, wenn sie über den Aussetzungsantrag einen Verständigungsversuch und notfalls eine erneute Abstimmung unter Anwesenheit eines Vertreters auch der Beamtengruppe herbeiführen wollten. Dies lag auch ohne nähere Begründung nach Lage der Dinge schon deshalb auf der Hand, weil eine einzige weitere Gegenstimme bei im übrigen gleichbleibenden Stimmverhältnissen zu einem Stimmengleichstand und damit zu einer erneuten Ablehnung des Antrages auf Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens geführt hätte (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 3 BPersVG).
Das Aussetzungsbegehren stellte sich auch nicht etwa deshalb als rechtsmißbräuchlich dar, weil sich die Minderheit auf diese Weise einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen hätte. Ein Rechtsmißbrauch läßt sich damit schon allein deshalb nicht begründen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde – anders als eine denkbare, hier allerdings abgelehnte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht – nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hätte gestützt werden können (§ 92 a Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG), sondern allenfalls auf eine Divergenz in konkret einander gegenüberzustellenden Rechtssätzen, was auch die Beschwerdebegründung übersieht.
Ebensowenig ließ sich ein Rechtsmißbrauch mit dem bevorstehenden Ablauf der Frist am 4. Oktober 1999 für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde begründen. Denn zur Wahrung der Frist hätte es ausgereicht, im Verfahren der Verständigung zunächst einmal eine Entscheidung über eine Beschwerdeeinlegung herbeizuführen, die auf die Fristwahrung beschränkt gewesen wäre, um sodann über die eigentliche Durchführung des Verfahrens innerhalb der Frist für die Beschwerdebegründung (§ 92 a Satz 2, § 72 a Abs. 3 ArbGG) nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erneut zu beschließen.
Unterschriften
Niehues, Albers, Büge
Fundstellen