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BVerwG Beschluss vom 05.05.1989 - 6 P 13.86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlußfassung, erneute, – des Personalrats über einen bereits erledigten Tagesordnungspunkt. Wiederaufgreifen, – eines erledigten Tagesordnungspunktes in der Personalratssitzung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Personalrat zu einem Tagesordnungspunkt Beschluß gefaßt, so kann er diesen Punkt in derselben Sitzung wiederaufnehmen und darüber anders beschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Personalratsmitglieder, die an dem ersten Beschluß mitgewirkt haben, an der Beschlußfassung über das Wiederaufgreifen des Tagesordnungspunktes beteiligt sind.

 

Normenkette

BPersVG §§ 37-38

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.04.1986; Aktenzeichen 4 A 7/85)

VG Koblenz (Entscheidung vom 24.09.1985; Aktenzeichen 4 K 5/85)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 15. April 1986 wird zurückgwiesen.

 

Tatbestand

I.

In seiner Sitzung am 29. Oktober 1984 hatte sich der Beteiligte zu 1), der Personalrat beim Betriebswerk Koblenz, als örtlicher Personalrat u.a. mit der Abgabe einer Stellungnahme an den Bezirkspersonalrat über die Zuweisung eines Dienstpostens an einen Werkmeister zu befassen. Nach Beratung der unter Punkt 5 c auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheit lehnten die anwesenden sechs Vertreter der Beamtengruppe, die aus insgesamt sieben Mitgliedern bestand, mit drei Jagegen zwei Neinstimmen bei einer Stimmenthaltung eine zustimmende Stellungnahme ab. Nachdem das weitere Personalratsmitglied der Beamtengruppe zu der Sitzung erschienen war, beschlossen die Mitglieder der Beamtengruppe mit vier Jagegen drei Neinstimmen, diese Angelegenheit noch einmal zu behandeln. Nach erneuter Beratung des Beteiligten zu 1) beschloß die Beamtengruppe mit vier Jastimmen bei einer Stimmenthaltung, eine zustimmende Stellungnahme abzugeben; die beiden weiteren Beamtenvertreter hatten während der Abstimmung den Sitzungsraum verlassen.

Den Antrag des Antragstellers, eines Mitglieds des Beteiligten zu 1), die erneute Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkt 5 c in der Sitzung vom 29. Oktober 1984 für rechtswidrig zu erklären, lehnte der Beteiligte zu 1) mit Beschluß vom 18. Dezember 1984 ab.

Der Antragsteller hat daraufhin in dieser Angelegenheit und wegen eines weiteren, im Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch nicht mehr erheblichen Vorgangs das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, daß einer erneuten Beschlußfassung in derselben Sitzung der gesamte Personalrat einstimmig hätte zustimmen müssen. Er hat beantragt,

festzustellen, daß ein Wiederholungsbeschluß des Beteiligten zu 1) über die Äußerung gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG in der Sitzung vom 29. Oktober 1984 nicht mehr zulässig war.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit der Begründung entsprochen, der erneute Beschluß sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen, weil er unter Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1) gefaßt worden sei.

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Beschwerdegericht unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Es gehe allein darum, unter welchen verfahrensmäßigen Voraussetzungen ein vom Personalrat gefaßter, aber noch nicht durch Bekanntgabe (außen-)wirksam gewordener Beschluß geändert werden könne. Zwar könne eine solche Änderung nicht ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung mit der Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder beschlossen werden, weil dies zur Ausnutzung von Zufallsmehrheiten führen könne. Andererseits sei nicht erforderlich, daß alle Mitglieder der Personalvertretung anwesend seien und einstimmig die Wiederaufnahme des betreffenden Tagesordnungspunktes beschlössen, wie es § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1) für die Aufnahme erst kurz vor oder in der Sitzung eingebrachter Anträge zur Tagesordnung vorsehe. Diese Bestimmung habe den Zweck, zu verhindern, daß ohne einhellige Zustimmung aller Personalratsmitglieder ein Gegenstand behandelt werde, der ihnen nicht rechtzeitig mit der Möglichkeit umfassender Vorbereitung durch die Tagesordnung mitgeteilt worden sei; sie schütze die wirksame Aufgabenwahrung des einzelnen Personalratsmitglieds in bezug auf den jeweiligen Beratungsgegenstand. Dieser Schutzzweck gebiete indessen entsprechende Beschränkungen nur für neue Beratungsgegenstände, nicht jedoch für das Wiederaufgreifen eines bereits behandelten Tagesordnungspunktes in derselben Sitzung. Vielmehr könnten diejenigen Personalratsmitglieder, die an der vorangegangenen Beschlußfassung mitgewirkt hätten, sowie etwaige weitere in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigte Personalratsmitglieder in derselben Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit die erneute Behandlung des abgeschlossenen Tagesordnungspunktes beschließen. Zufallsmehrheiten seien durch die notwendige Mitwirkung der an der früheren Abstimmung Beteiligten ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei der Wiederholungsbeschluß zu Punkt 5 c der Tagesordnung in der Sitzung des Beteiligten zu 1) am 29. Oktober 1984 zulässigerweise gefaßt worden. Weil es nämlich um eine lediglich die Beamtengruppe betreffende Angelegenheit gegangen sei, seien auch nur deren Angehörige hinsichtlich der Frage, ob über den Tagesordnungspunkt 5 c nochmals abgestimmt werden solle, zur Beschlußfassung berufen gewesen. Der entsprechende Beschluß sei aber unter Beteiligung aller Mitglieder der Beamtengruppe gefaßt worden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts entgegentritt. Er meint, zum einen sei § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1) nicht eingehalten worden. Zum anderen könne der angefochtene Beschluß auch aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Bestand haben, weil er der gewerkschaftspolitischen Manipulation Tür und Tor öffne. Personalratsmitglieder könnten Beschlüsse des Personalrats durch An- oder Abwesenheit beeinflussen. Es könne nicht als zulässig erachtet werden, daß Personalratsmitglieder, die bei der Behandlung eines Tagesordnungspunktes nicht anwesend gewesen seien, bei ihrem Erscheinen den Antrag stellen könnten, über den abgeschlossenen Tagesordnungspunkt nochmals abzustimmen. Manipultionen seien nur dadurch auszuschließen, daß ein Gegenstand der Tagesordnung, der nicht rechtzeitig bekanntgemacht worden sei, nur dann im Personalrat behandelt werden könne, wenn alle Mitglieder des Personalrats erschienen und mit der Beschlußfassung einverstanden seien.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 15. April 1986 – 4 A 7/85 – aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 24. September 1985 – 4 K 5/85 – zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Beteiligte zu 2) hat zu der Rechtsbeschwerde keine Stellungnahme abgegeben.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren. Er vertritt die Auffassung, daß, anders als in Fällen, in denen die Tagesordnung einer Personalratssitzung um einen in der Ladung nicht mitgeteilten Behandlungsgegenstand ergänzt werden solle, nicht die Zustimmung aller Mitglieder des Personalrats erforderlich sei, wenn die Beratung eines bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunktes in derselben Sitzung mit dem Ziel einer erneuten Abstimmung wieder aufgenommen werden solle. In derartigen Fällen verbleibe es bei dem in § 37 Abs. 1 BPersVG festgelegten Mehrheitsverhältnis. Ob dabei die Mitwirkung der an der früheren Abstimmung Beteiligten erforderlich sei, könne dahinstehen, weil sie im vorliegenden Fall jedenfalls stattgefunden habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Das Beschwerdegericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wiederholungsbeschluß, den der Beteiligte zu 1) in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1984 zu Tagesordnungspunkt 5 c gefaßt hat, rechtlich zulässig war. Zutreffend geht es dabei davon aus, daß ein vom Personalrat gefaßter, aber noch nicht (außen-)wirksam gewordener Beschluß geändert werden kann (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl., 1986, § 37 RdNr. 13 m.w.N.). Dies wird auch vom Antragsteller im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Seine Auffassung allerdings, daß die Wiederaufnahme eines durch Beschluß des Personalrats bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunktes in derselben Sitzung eine entsprechende einstimmige Beschlußfassung aller Mitglieder des Personalrats voraussetze, ist unzutreffend.

§ 37 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bestimmt, daß Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden, wobei nach § 37 Abs. 2 BPersVG der Personalrat dann beschlußfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In Angelegenheiten, die – wie hier – lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn ein durch Beschluß des Personalrats, für den eine qualifizierte Mehrheit nicht erforderlich war, bereits abgeschlossener Tagesordnungspunkt in derselben Sitzung wieder aufgegriffen werden soll, wobei der Senat offenläßt, ob, wie das Beschwerdegericht meint, zur Vermeidung von Zufallsmehrheiten an der Beschlußfassung, mit der über das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Tagesordnungspunktes abgestimmt wird, diejenigen Personalratsmitglieder, die an dem vorangegangenen Beschluß mitgewirkt haben, beteiligt sein müssen. Im vorliegenden Fall sind sie es jedenfalls gewesen.

Der Gesetzgeber hat im Bundespersonalvertretungsgesetz die für Beschlüsse der Personalvertretung erforderlichen Mehrheitsverhältnisse bestimmt. Neben § 37 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, in dem grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit als erforderlich, aber auch genügend festgelegt ist, finden sich auch Bestimmungen, die für Beschlußfassungen des Personalrats von besonderem Gewicht qualifizierte Mehrheiten verlangen (vgl. §§ 27 Abs. 2 Nr. 3, 42 BPersVG). Eine entsprechende Vorschrift, die das Wiederaufgreifen eines durch Beschluß des Personalrats bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunktes in derselben Sitzung des Personalrats unter die Voraussetzung einer qualifizierten Mehrheit stellte, findet sich im Gesetz nicht. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes verlangen für diese Fälle keine qualifizierte Mehrheit. In diesem Zusammenhang darf im Gegenteil nicht übersehen werden, daß die Änderung eines noch nicht (außen-)wirksamen Beschlusses nach § 34 Abs. 3 BPersVG auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter der Beamtengruppe auf die Tagesordnung einer neuen Personalratssitzung gesetzt werden müßte und in dieser Sitzung mit den Mehrheitsverhältnissen, wie sie § 37 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vorschreibt, beschlossen werden könnte (Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, Bd. I, 2. Aufl., 1978, § 37 RdNr. 23 m.w.N.). Es wäre – wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat – sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus, bei dieser Rechtslage eine solche Änderung in derselben Sitzung des Personalrats von einer qualifizierten Mehrheit abhängig zu machen. Dies gilt desto mehr, als Beschlüsse des Personalrats vielfach fristgebunden gefaßt werden müssen (vgl. §§ 69 Abs. 2, 72 Abs. 2, 82 Abs. 2 BPersVG).

Darüber hinaus ist es der Arbeit des Personalrats förderlich, wenn – gerade auch etwa von später in der Sitzung erscheinenden Personalratsmitgliedern – vorgebrachte neue Argumente zu einer durch Beschluß bereits abgeschlossenen Angelegenheit zur Abstimmung gestellt werden und gegebenenfalls in die aktuelle Beschlußlage des Personalrats Eingang finden können, ohne daß zunächst die Hürde der Zustimmung aller Mitglieder des Personalrats genommen werden müßte, wodurch eher eine Lähmung des Personalrats als die gewünschte lebendige Auseinandersetzung mit allen in die Sitzung eingebrachten Anregungen und Argumenten begünstigt würde.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1) vom 19. Mai 1982 (Geschäftsordnung), der bestimmt:

„Anträge zur Tagesordnung, die erst kurz vor der Sitzung oder in der Sitzung eingebracht werden, sind nur zur Verhandlung zu stellen, wenn alle Mitglieder des Personalrates anwesend sind und die Aufnahme in die Tagesordnung einstimmig beschließen.”

Es kann unentschieden bleiben, ob bei der geschilderten Rechtslage die Geschäftsordnung das Erfordernis einer qualifizierten Stimmenmehrheit für Fälle wie den vorliegenden überhaupt aufstellen könnte (vgl. Dietz/Richardi, a.a.O., § 37 RdNr. 15 m.w.N.). § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung will erkennbar lediglich sicherstellen, daß, um die wirksame Aufgabenwahrung des einzelnen Personalratsmitglieds in bezug auf den jeweiligen Beratungsgegenstand zu schützen, in der Sitzung des Personalrats ausschließlich Tagesordnungspunkte behandelt werden, auf die sich alle Personalratsmitglieder ausreichend vorbereiten konnten (vgl. BVerwGE 49, 144 ≪151≫; OVG Saarland, Beschluß vom 4. Februar 1975 – 4 W 56.74 –, in: PersV 1977, 140 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. Oktober 1985 – 5 A 5/85 –; Dietz/Richardi, a.a.O., § 34 RdNr. 38 m.w.N.).

Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau des § 4 der Geschäftsordnung, der, indem er im wesentlichen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wiedergibt, unter der Überschrift „Tagesordnung” in seinen Absätzen 1 bis 4 ausschließlich das Verfahren zur Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung regelt und insoweit von „Anträgen” bzw. „Anträgen zur Tagesordnung” spricht. Hätte dagegen Absatz 5 auch das Wiederaufgreifen einer beanstandungsfrei auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheit in derselben Sitzung des Personalrats regeln wollen, hätte er dies deutlich gemacht und nicht lediglich ebenfalls „Anträge zur Tagesordnung” formuliert.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, aus Gründen der Rechtssicherheit sei das Wiederaufgreifen eines durch Beschluß abgeschlossenen Tagesordnungspunktes in derselben Sitzung des Personalrats nur dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Personalrats zustimmten, weil andernfalls der gewerkschaftspolitischen Manipulation Tür und Tor geöffnet würden, ist nicht zu erkennen, inwieweit einem derartigen Verhalten durch die vom Antragsteller für erforderlich erachtete qualifizierte Mehrheit wirksam begegnet werden könnte. Dies setzte nämlich voraus, daß gewerkschaftspolitisch orientiertes Abstimmungsverhalten nur bei Personalratsmitgliedern vorliegen könnte, die die Änderung eines noch nicht (außen-)wirksamen Beschlusses herbeiführen wollen. Ebenso ist aber denkbar, daß, obwohl nach vorangegangener Beschlußfassung gute Gründe für eine Änderung dieses Beschlusses in die Personalratssitzung eingebracht werden, eine solche sich aufdrängende Änderung allein gewerkschaftspolitisch begründet verhindert werden könnte, wenn nochmalige Beratung und Beschlußfassung über die Angelegenheit von der Zustimmung aller Mitglieder des Personalrats abhängig gemacht werden würde.

Weil nach alledem der mit einfacher Mehrheit der Vertreter der Beamtengruppe – und zwar unter Mitwirkung aller an der ursprünglichen Beschlußfassung beteiligt gewesenen Mitglieder – gefaßte Beschluß des Beteiligten zu 1) in der Sitzung vom 29. Oktober 1984, den Tagesordnungspunkt 5 c nochmals aufzugreifen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, war der Wiederholungsbeschluß des Beteiligten zu 1) betreffend den Tagesordnungspunkt 5 c über die Äußerung gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG zulässig.

Daher war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert, Albers

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212922

BVerwGE, 52

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