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BVerwG Beschluss vom 05.10.2006 - 6 B 33.06

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Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen 2 A 11274/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 550 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

Der Kläger möchte vor dem Hintergrund seiner Heranziehung zu einer (Langzeit-)Studiengebühr von 650 € für das Wintersemester 2004/2005 und jedes weitere Semester gemäß § 70 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes – HochSchG – vom 21. Juli 2003 (GVBl S. 167) i.V.m. der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten – StudKVO – vom 26. Mai 2004 (GVBl S. 344) geklärt wissen: “Ergibt sich aus Art. 4 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl II 1973, 1569) die Notwendigkeit für den Landesgesetzgeber, die Höhe der Studiengebühren im Gesetz selbst zu regeln?” Er meint, Einschränkungen des in dem Pakt verbürgten Rechts auf Bildung (Art. 13 Abs. 1 Satz 1) – einschließlich der allmählich einzuführenden Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts (Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) – bedürften nach dessen Art. 4 einer gesetzlichen Regelung. Eine solche liege hier im Hinblick auf die Höhe der Studiengebühr nicht vor, da diese dem Verordnungsgeber überlassen worden sei.

Die Frage, inwieweit Art. 4 des Paktes Einschränkungen der in diesem Pakt gewährleisteten Rechte einem förmlichen Gesetz vorbehält, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht; denn sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Zwar schließt der völkerrechtliche Charakter des Paktes nicht aus, dass eine natürliche Person aus ihm unmittelbar Rechte ableiten kann. Die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz führt zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm, wenn diese geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (Urteil vom 3. Dezember 2003 – BVerwG 6 C 13.03 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). In Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Paktes haben sich die Vertragsstaaten zum Zweck der vollen Verwirklichung des Rechts auf Bildung verpflichtet, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedem gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, den normativen Gehalt dieser Bestimmung zu erörtern. Dieser wird durch die umstrittene Einführung einer Langzeitstudiengebühr jedenfalls nicht eingeschränkt; daher stellt sich die Frage nach der Reichweite des Gesetzesvorbehalts nicht.

Der Landesgesetzgeber hat durch die Garantie eines grundsätzlich gebührenfreien Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei bestimmten konsekutiven Studiengängen sogar bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss (§ 70 Abs. 1 HochSchG), durch die Ausgestaltung eines an den Studienaufwand angepassten Studienguthabens (§ 70 Abs. 2 HochSchG) sowie durch die Einräumung einer mehr als einjährigen Übergangsfrist für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits immatrikulierte Studierende an Universitäten (§ 70 Abs. 8 HochSchG) das Angebot eines unentgeltlichen Studiums in einem Umfang aufrechterhalten, der die Gewährleistungen des Art. 13 des Paktes auch bei der für die Betroffenen günstigsten Auslegung nicht beeinträchtigt. Dies hat der Senat für die vergleichbare Regelung des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) bereits entschieden (Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 6 C 8.00 – BVerwGE 115, 32 ≪49≫ = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158); ein zusätzlicher Klärungsbedarf bezüglich der für die Studierenden insgesamt nicht ungünstigeren rheinland-pfälzischen Regelung wird von der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Landesverordnung, die die Gebührenpflicht – auch für die bereits vorhandenen Studierenden – zum Wintersemester 2004/2005 einführte, ihrerseits ohne Übergangsfrist in Kraft trat. Entscheidend ist demgegenüber, dass § 70 Abs. 8 HochSchG bereits am 5. August 2003 verkündet worden war; die Studierenden an Universitäten hatten nach dieser gesetzlichen Regelung fast 14 Monate Zeit, sich auf die neue Gebührenregelung einzustellen, und damit ähnlich lang, wie es der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 (a.a.O.) für mit den Gewährleistungen des Art. 13 des Paktes vereinbar gehalten hat.

Die Beschwerde stellt außerdem die Frage: “Verpflichtet Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Sozialpaktes den Gesetzgeber dazu, bei der Erhebung von Langzeitstudiengebühren die soziale (gemeint ist: die wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit der Studierenden zu berücksichtigen?” Diese Frage lässt sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich ist, ohne weiteres beantworten und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision. Da die in Rede stehende Langzeitstudiengebühr die Gewährleistung des Art. 13 des Paktes – bei für die Betroffenen günstigster Auslegung – nicht beeinträchtigt, lassen sich dieser Vertragsnorm auch keine verpflichtenden Maßstäbe dafür entnehmen, auf welche Weise bei der Erhebung der Gebühr sozialen Belangen Rechnung zu tragen ist. Diese Belange sind im Übrigen in dem hier angegriffenen Landesrecht keineswegs unberücksichtigt geblieben. Der Landesgesetzgeber hat in § 70 Abs. 6 HochSchG das Nähere hinsichtlich der Erhebung von Studiengebühren, insbesondere auch zur Berücksichtigung sozialer Belange, der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen. In § 14 Abs. 1 StudKVO ist vorgesehen, dass u.a. solche Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Außerdem kann die Gebühr, die regelmäßig 650 € je Semester beträgt (§ 14 Abs. 3 StudKVO), auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Der Senat hat in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 25. Juli 2001 (a.a.O.) ausgesprochen, dass die auch insoweit vergleichbare baden-württembergische Gebührenregelung sowohl mit verfassungsrechtlichen als auch mit völkerrechtlichen Anforderungen insgesamt in Einklang steht. Daran ist auch im Hinblick auf die hier in Rede stehende landesrechtliche Regelung festzuhalten, ohne dass insoweit ein zusätzlicher allgemeiner Klärungsbedarf hervortritt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Unterschriften

Dr. Bardenhewer, Vormeier, Dr. Bier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1628577

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