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BVerwG Beschluss vom 01.10.1997 - 8 B 209.97

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen 9 A 652/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 506,24 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob … Gewinne, die bei der Müllverbrennung erzielt werden und die letztendlich wieder an die Gemeinde als alleinige Inhaberin der Müllverbrennungsanlage zurückfließen, mit Blick auf das Kostenüberschreitungsverbot in die Gebührenkalkulation einbezogen werden dürfen,

zeigt hinsichtlich des revisiblen Rechts keinen Klärungsbedarf auf. Die Bestimmung der im Rahmen von Beitrags- und Gebührenkalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung richtet sich entscheidend nach dem jeweiligen landesrechtlichen – und damit irrevisiblen – Kostenbegriff. Bloße Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts vermitteln der Rechtssache aber nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Auslegung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts darlegen (vgl. Beschluß vom 3. Mai 1995 – BVerwG 1 B 222.93 – Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 ≪5≫). Dies läßt die Beschwerde vermissen. Das von ihr für verletzt gehaltene Kostendeckungsprinzip ist kein bundesverfassungsrechtlich vorgegebenes Gebot, sondern bestimmt sich allein nach der jeweiligen einzelgesetzlichen Anordnung (zumeist) des Landesrechts (stRspr, vgl. schon Urteil vom 24. März 1961 – BVerwG VII C 109.60 – BVerwGE 12, 162 ≪167 f.≫, Beschluß vom 7. Februar 1989 – BVerwG 8 B 129.88 – Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 40 S. 5 ≪6≫; BVerfGE 50, 217 ≪226≫). Das Oberverwaltungsgericht hat im übrigen derartige Gewinne gemeindeeigener, privatrechtlich organisierter “Tochterunternehmen” als Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nicht unbesehen als ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW anerkannt, sondern zu Recht die Prüfung für geboten erachtet, ob der geforderte Preis als Markt- bzw. Selbstkostenpreis nach den anzuwendenden preisrechtlichen Vorschriften “gerechtfertigt” ist (BU S. 11; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 – DVBl 1997, 1072).

2. Auch die weitere für klärungsbedürftig erachtete Frage,

nach welchem Wert die kalkulatorischen Abschreibungen zu ermitteln sind,

ist nach irrevisiblem Landesrecht zu beantworten und rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Denn auch sie wird maßgeblich vom jeweiligen Kosten- und Vorteilsbegriff geprägt; auch letzterer ist von der landesrechtlichen Ausgestaltung abhängig (vgl. Urteil vom 1. September 1995 – BVerwG 8 C 16.94 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 35 S. 1 ≪2≫). Mangels eines durch Bundesrecht vorgegebenen einheitlichen Gebühren- und Beitragsbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 – BVerwG VII B 161.75 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9) obliegt es dem Oberverwaltungsgericht zu prüfen, ob das jeweilige Kommunalabgabengesetz mit dem ihm zugrundeliegenden Kostenbegriff wirklich die mit der Zulassung von Abschreibungen nach Wiederbeschaffungswerten zwangsläufig verbundene anteilige Mitfinanzierung künftiger Anlagen und damit eine gewisse Abwendung vom Verursacherprinzip gestattet (vgl. hierzu Schulze, Finanzwirtschaft 1994, 205 ff.; Brüning, KStZ 1994, 201 ff.; Janßen/Wirtz, DWW 1996, 321 ff.; Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht, Band 26, S. 88 ff., 99).

3. Nichts anderes gilt für die letzte Frage,

welche Fehler der Gebührenkalkulation zur Nichtigkeit der Gebührensatzung führen.

Deren Beantwortung im einzelnen regelt ebenfalls das irrevisible Landesrecht, soweit nicht die Relevanz derartiger Fehler generell in Zweifel gezogen wird. Das Oberverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung Kalkulationsmängel nur insoweit für unerheblich, als sie Erhöhungen von bis zu 3 % der voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung insgesamt und nicht nur einzelner Kostengruppen zur Folge haben (BU S. 13 f.). Aus der Sicht des Bundesrechts ist diese letztlich auf die Auswirkungen für den Gebühren- oder Beitragsschuldner bezogene Wesentlichkeitsbetrachtung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Kleinvogel, Sailer, Krauß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1460796

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