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BVerfG Vorlegungsbeschluss vom 03.05.2011 - 2 BvF 1/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrufung des Plenums wegen abweichender Rechtsauffassung der beiden Senate zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes ≪juris: LuftSiG≫

 

Normenkette

GG Art 35 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; GG Art 73 Nrn. 1, 6; GG Art 87d Abs. 2; BVerfGG § 16 Abs. 1; BVerfGGO 1986 § 48 Abs. 1; LuftSiG §§ 13, 14 Abs. 3, §§ 15, 16 Abs. 2, 3 Sätze 2-3; LuftSiNRG Art 1; LuftSiNRG Art 2 Nr. 10

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.03.2013; Aktenzeichen 2 BvF 1/05)

BVerfG (Beschluss vom 03.07.2012; Aktenzeichen 2 PBvU 1/11)

 

Tenor

Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG), § 48 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts angerufen. Der Zweite Senat will von der Rechtsauffassung des Ersten Senats abweichen, nach der

1. die Gesetzgebungszuständigkeit für die §§ 13 bis 15 (dort zu § 14 Absatz 3) des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) sich nicht auf Artikel 73 Nummer 1 oder Artikel 73 Nummer 6 des Grundgesetzes, sondern allein auf Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes stützen lässt (BVerfGE 115, 118 ≪140 f.≫),

2. Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen nicht zulässt (BVerfGE 115, 118 ≪146 ff., 150 f.≫), und

3. § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes mit Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit er eine Eilkompetenz des Bundesministers der Verteidigung für die Fälle des Artikels 35 Absatz 3 des Grundgesetzes vorsieht (BVerfGE 115, 118 ≪149 f.≫).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13538580

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